Bevor die Berufungsbehörde entscheidet, hat die erstinstanzliche Behörde zunächst die Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten eine Berufungsvorentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung kann die Berufung zurückgewiesen werden oder der Bescheid kann aufgehoben werden bzw. in jede andere Richtung abgeändert werden. Nur eine Abweisung der Berufung ist unzulässig. Gegen die Berufungsvorentscheidung kann jede Partei innerhalb von zwei Wochen einen Vorlageantrag stellen, welcher die Vorentscheidung außer Kraft setzt. Die Berufung wird dann der Berufungsbehörde vorgelegt.