Die Entscheidung obliegt grtundsätzlich dem Gesetzgeber, welcher nach politischem Ermessen entscheidet, wer zuständig ist. Nur bei schweren Verbrechen und politischen Vergehen ist eine Kompetenz der Geschworenen- bzw. Schöffengerichte verfassungsrechtlich vorgesehen.
Zu beachten ist auch, dass es in Bezug auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe eine verfassungsrechtliche Beschränkung der Verwaltungsbehörden gibt. Demnach beträgt die Höchstgrenze sechs Wochen bzw. drei Monate bei Verhängung durch eine unabhängige Behörde.