Neben einer Freiheitsstrafe kann – alternativ oder kumulativ – auch eine Geldstrafe verhängt werden. Die Gesamtgeldstrafe ergibt sich aus der Anzahl der verhängten Tagessätze multipliziert mit der festgesetzten Höhe des Tagessatz. Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus dem Unrecht und der Schuld, wobei mindestens zwei Tagessätze anzusetzen sind.
Bei der Berechnung des Tagessatzes werden die Einkommensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt. Die Bemessung folgt dabei dem sogenannten „Einbußesystem“. Dieses soll das Einkommen auf des Angeklagten so weit reduzieren, dass für den festgelegten Zeitraum nur mehr das lebensnotwendige Existenzminimum übrigbleibt und somit der Lebensstandard spürbar herabgesetzt wird. Grundlage ist hierbei das monatliche Nettoeinkommen. Entspricht dieses nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist das potenzielle Einkommen heranzuziehen – das betrifft etwa Arbeitslose, die Jobangebote nicht annehmen. Zum Einkommen zählen uA auch Mieteinkünfte.
Das monatliche Nettoeinkommen wird anschließend unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalt durch 30 dividiert und von diesem Ergebnis werden bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten abgezogen. Der daraus entstehende Betrag entspricht einem Tagessatz. Zu beachten ist allerdings, dass der Tagessatz mit mindestens 4 Euro und maximal 5.000 Euro festzulegen ist.
Der gesamte Geldbetrag ist auf einmal zu entrichten und wird mit Rechtskraft des Urteils fällig.