Um als Zeuge auftreten zu können, muss Zeugnisfähigkeit vorliegen. Dabei nennt das Gesetz verschiedene Umstände, bei deren Vorliegen die betreffende Person als Zeuge ausgeschlossen ist. Das betrifft:
- Personen unter 18 Jahren (Ausnahme Nottestament)
- Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den letzten Willen zu bezeugen
- Personen, die der Sprache nicht mächtig sind
- Befangene – also insbesondere Personen, die durch die letztwillige Verfügung begünstigt sind und bestimmte nahe Verwandte