FAQ

Welche Personen dürfen beim fremdhändigen bzw. beim Nottestament nicht Zeugen sein?

Um als Zeuge auftreten zu können, muss Zeugnisfähigkeit vorliegen. Dabei nennt das Gesetz verschiedene Umstände, bei deren Vorliegen die betreffende Person als Zeuge ausgeschlossen ist. Das betrifft:

 

  • Personen unter 18 Jahren (Ausnahme Nottestament)

 

  • Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den letzten Willen zu bezeugen

 

  • Personen, die der Sprache nicht mächtig sind

 

  • Befangene – also insbesondere Personen, die durch die letztwillige Verfügung begünstigt sind und bestimmte nahe Verwandte
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Erbrecht

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