Nach § 601 ABGB führt die Nichteinhaltung einer zwingenden Formvorschrift zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung. Zwingend ist eine Formvorschrift insbesondere dann nicht, wenn ihre Befolgung nur ratsam ist (zB Angabe von Ort und Datum). Auch eine Teilungültigkeit ist denkbar. Jede Nichtbeachtung von (zwingenden) Formvorschriften führt zur Ungültigkeit – auch dann, wenn eindeutig der Wille des Erblassers erkennbar und nachweisbar ist. Eine Heilung der Ungültigkeit ist nicht möglich.
Grundsätzlich bedeutet Ungültigkeit jedoch nur, dass die Verfügung angefochten werden kann und somit erst dann beachtlich ist, wenn der Mangel geltend gemacht wird. Lediglich offenkundige Formmängel sind von Amts wegen zu beachten.
Zu Anfechtung berechtigt ist jeder, der durch Wegfall des Testaments einen Vorteil hat.
Wird eine letztwillige Verfügung von allen Personen anerkannt, die im Falle einer Ungültigkeit gesetzliche Erbe wären, ist die Verfügung dennoch wirksam.