Der Erbvertrag bildet den stärksten erbrechtlichen Berufungsgrund und geht daher sowohl der gesetzlichen als auch der testamentarischen Erbfolge vor. Durch ihn setzen sich die Vertragspartner gegenseitig oder nur einseitig zu Erben ein. Zulässig sind solche Verträge jedoch nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder verlobten Personen.
Der Vertrag selbst unterliegt der Notariatspflicht und muss die Erfordernisse einer schriftlichen, letztwilligen Verfügung erfüllen.
Zu beachten ist, dass der Erbvertrag maximal ¾ der Verlassenschaft betragen darf. Das übrige ¼ unterliegt der freien Verfügung des Ehegatten – trifft er keine entsprechende Verfügung, erfolgt die Aufteilung nach der gesetzlichen Erbfolge. Dieses sogenannte reine Viertel darf nicht durch Pflichtteile oder andere Forderungen belastet sein.
Eine Auflösung ist nur im Einvernehmen der Vertragspartner möglich.