Ein Verwaltungsverfahren kann grundsätzlich auf zwei Arten eingeleitet werden:
- Antrag einer Partei, sofern diese Möglichkeit im Materiengesetz vorgesehen ist
- von Amts wegen
Dabei gibt es keine Bestimmungen darüber, wie das Verfahren zu eröffnen ist – es herrscht also Formfreiheit. Hat die Verwaltungsbehörde eine erste Handlung gesetzt, ist das Verfahren eingeleitet.