Wird die festgelegte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Rechtskraft erlegt, wird man innerhalb von 14 Tagen schriftlich dazu aufgefordert, den Betrag zu zahlen, widrigenfalls die Strafe zwangsweise eingetrieben wird. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit einer Zahlungserleichterung. So kann auf Antrag ein angemessener Aufschub oder auch eine Ratenzahlung gewährt werden, wenn die unverzügliche Zahlung den Zahlungspflichtigen unbillig hart treffen würde. Dieser Aufschub ist allerdings an Fristen gebunden, die sich an der Anzahl der verhängten Tagessätze orientieren.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit hat das Urteil bei Verhängung einer Geldstrafe auch immer eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Dabei entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe. Bei Ersatzfreiheitstrafen die weniger als neun Monate betragen, kann der Vollzug allerdings durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit abgewendet werden. Dabei entsprechen vier Stunden Arbeit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.