Ja, die Ladung ist zu befolgen. Das gilt auch für jene Fällen, in denen eine Aussagebefreiung oder ein Aussageverweigerungsrecht (siehe unten) besteht. Im Fall eines ungerechtfertigten Ausbleibens kann es zur Vorführung kommen, sofern die Vorführung in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde. Ist das Erscheinen etwa krankheitsbedingt nicht möglich, ist es ratsam, das zuständige Gericht frühestmöglich davon in Kenntnis zu setzen.
Andere Konsequenzen für unentschuldigtes Nichterscheinen sind im Ermittlungsverfahren nicht vorgesehen. Anderes gilt für die Hauptverhandlung. Hier kann über den nicht erschienenen Zeugen eine Geldstrafe von bis zu EUR 1.000,00 verhängt werden. Hat das Nichterscheinen zu einer Vertagung der Hauptverhandlung geführt, hat der ferngebliebenen Zeuge die durch sein Fernbleiben entstandenen Kosten zu ersetzen.