Eine allgemeine Pflicht zur Beiziehung eines Anwalts besteht zwar nicht, jedoch gibt es Situationen, in denen der Beschuldigte zwingend einen Verteidiger beiziehen muss. Insbesondere besteht eine solche notwendige Verteidigung in folgenden Fällen:
- Im gesamten Verfahren, solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist
- Im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
- In der Hauptverhandlung im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter
- In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht
- In der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn die Strafdrohung drei Jahre übersteigt
- Im Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen Urteile des Schöffen- oder Geschworenengerichts
- bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen
Doch auch wenn keine Anwaltspflicht besteht, zeigt die Erfahrung, dass es dennoch ratsam ist sich auch in diesen Fällen von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.