Nein, grundsätzlich können sich alle Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, die prozessfähig sind, selbst vertreten. Prozessfähig sind grundsätzlich alle Personen über 18 Jahre. Es besteht also anfänglich im Verwaltungsverfahren kein Anwaltszwang, sehr wohl allerdings vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Sofern keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht, hat man natürlich die Möglichkeit sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Das muss nicht zwingenderweise ein Anwalt sein.