Hausdurchsuchungen sind sehr grundrechtsinvasiv, weshalb die Zulässigkeit und die Umstände, unter denen sie durchgeführt werden dürfen, strengen gesetzlichen Vorgaben unterliegen.
So ist die Durchsuchung von Wohnungen oder anderer Orte, die vom Hausrecht geschützt sind – das umfasst auch Betriebsräume oder Wohnmobile und Hausboote – zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte oder Gegenstände bzw. Spuren dort befinden, die man auswerten oder sicherstellen sollte. Eine Durchsuchung aufgrund der bloßen Hoffnung etwas Belastendes zu finden ist unzulässig.
Hausdurchsuchungen sind in der Regel vom Gericht zu bewilligen und von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Die Bewilligung muss dabei befristet werden, damit sie innerhalb weniger Tage von der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei umgesetzt wird. Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei die Hausdurchsuchung allerdings ohne vorangehende Anordnung und Bewilligung durchführen.
Lassen Sie sich im Falle einer Durchsuchung jedenfalls den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und fertigen sie, wenn möglich, eine Kopie an.
Beachten Sie: Die Polizei kann sich nicht auf eine „freiwillige Nachschau“ berufen, indem sie sich lediglich auf Ihre Erlaubnis stützt. Freiwilligkeit liegt nur dann vor, wenn die Information erteilt wird, dass die Durchsuchung auch abgelehnt werden kann. Eine dennoch erfolgte Nachschau ist rechtswidrig.