Zeugen sind zu einer wahren und vollständigen Aussage verpflichtet. Wird die Aussage ohne Grund verweigert, können sowohl Zwangsmittel als auch Ordnungsstrafen verhängt bzw. der Betreffende zum Ersatz der verursachten Kosten verpflichtet werden. Außerdem ist die falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde gem. § 289 StGB auch gerichtlich strafbar.
Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen ist der Zeuge berechtigt die Aussage zu verweigern. Am wichtigsten sind dabei:
- Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung nach sich ziehen würde
- Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht zu verletzen (zB Ärzte)
- Fragen, die Umstände betreffen, die einer zur berufsmäßigen Vertretung befugten Person (zB Notare, Rechtsanwälte) in dieser Eigenschaft von der Partei anvertraut wurden