Bei der bedingten Strafnachsicht kommt es zwar zu einer Verurteilung und über den Angeklagten wird eine bestimmte Strafe verhängt. Diese wird jedoch nicht vollstreckt, sondern es kommt zur Festsetzung einer Probezeit, nach deren Ablauf die Strafe endgültig nachgesehen wird. Die Probezeit hat mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre zu betragen.
Konkrete Voraussetzungen für die bedingte Strafnachsicht sind:
- Der Täter wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zwei Jahre nicht übersteigt
- Die bloße Androhung der Strafvollziehung ist ausreichend, um den Täter von der Begehung weiter strafbarer Handlungen abzuhalten (Spezialprävention)
- Es bedarf keiner Strafvollstreckung, um der Begehung strafbarer Handlungen anderer entgegenzuwirken (Generalprävention)
Wird der Angeklagte lediglich zu einer Geldstrafen verurteilt, kann diese maximal zu ¾ nachgesehen werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nicht zur Gänze vor bzw. treffen sie nur auf einen Teil der Strafe zu, ist auch eine teilbedingte Nachsicht möglich – in diesem Fall wird der nicht bedingt nachgesehen Teil der Strafe vollzogen. In besonderen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren, teilbedingt nachgesehen werden.