Das Schiedsverfahren erlaubt es den Prozessparteien durch Vereinbarung (=Schiedsvereinbarung) privatrechtliche Streitigkeiten durch nichtstaatliche Organe (=Schiedsgerichte) erledigen zu lassen. Der entsprechende Schiedsspruch am Verfahrensende wirkt dabei wie ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts.
Neben den privaten Schiedsgerichten, welche im Streitfall ad hoc eingerichtet werden, gibt es auch noch ständige Schiedsgerichte, welchen sich die Parteien freiwillig unterwerfen.
Im Rahmen des Schiedsvertrags können auch der Sitz und die Zusammensetzung des Gerichts entscheiden werden. Wird zwischen den Parteien nichts Derartiges vereinbart, geltend die gesetzlichen Regelungen der ZPO. Zu beachten ist jedoch immer, dass bestimmte Angelegenheiten nicht schiedsfähig sind – etwa familienrechtliche Unterhaltsansprüche oder bestimmte Angelegenheiten des Arbeitsrechts.
Das Verfahren endet durch einen Vergleich oder eine Entscheidung des Schiedsgerichts (Schiedsspruch). Diese haben dieselbe Wirkung wie ein Prozessvergleich und ein Urteil.