Die Verwaltung ist jener Bereich der Tätigkeit eines Staates, welcher durch Verwaltungsorgane und die sie kontrollierenden Verwaltungsgerichte besorgt wird. Das von den Verwaltungsbehörden und den kontrollierenden Gerichten primär anzuwendende Recht nennt man Verwaltungsrecht.
Das Verwaltungsverfahrensrecht ist die Summe der Rechtsnormen, die bestimmen, welche Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Regelungen vollziehen (Organisationsrecht) und wie sie dabei vorzugehen haben (Verwaltungsverfahrensrecht im engeren Sinn). Gemeinsam mit dem materiellen Recht bildet das Verwaltungsverfahrensrecht das Verwaltungsrecht.
Behörden sind Staatsorgane, die befugt sind, verbindliche Rechtsakte zu setzen bzw. Anordnungen zu erlassen und diese auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen. In Österreich sind das einerseits die Gerichte, anderseits die Verwaltungsbehörden. Eine dritte Behördenart ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Als Verwaltungsbehörden gelten dabei jene Behörden, die keine Gericht sind – die also nicht unabhängig, unabsetzbar oder unversetzbar sind. Fehlt einer Behörde auch nur eines dieser Elemente, handelte sich um eine Verwaltungsbehörde.