Es gibt folgende Arten von Testamenten:
- eigenhändiges Testament:
Aufgrund seiner Einfachheit ist das eigenhändige Testament eine sehr beliebte Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser selbst zu verfassen und zu unterzeichnen. Dabei ist es nicht notwendig das gesamte Testament auf einmal aufzusetzen, sondern dem Erblasser steht es offen laufend weiterzuschreiben, wobei natürlich nicht auf die Unterschrift vor dem Tod vergessen werden darf. Wichtig ist, dass das Tippen am Computer keine eigenhändige Anfertigung des Textes darstellt und somit der Formerfordernis nicht gerecht wird.Insbesondere ist es aus Beweisgründen auch empfehlenswert, Ort und Datum anzugeben – eine Gültigkeitsvoraussetzung stellt dies jedoch nicht dar.
Die Unterschrift muss jedenfalls am Ende des Textes stehen.
Der große Vorteil dieser Testamentsart ist, dass anders als bei den anderen Formen, keine Zeugen erforderlich sind. Ein wesentlicher Nachteil, den es unbedingt zu berücksichtigen gibt, ist allerdings, dass derartige Testamente im Todesfall oft nicht aufgefunden werden oder von Personen unterdrückt werden, die von einem gesetzlichen Erbrecht profitieren würden.
- fremdhändiges Testament:
Beim fremdhändigen Testament muss der Text nicht eigenhändig produziert werden, womit auch eine maschinelle Ausfertigung oder die Herstellung durch eine andere Person zulässig ist. Lediglich die Unterschrift inklusive Zusatz, dass die Urkunde dem letzten Willen des Testators entspricht, muss eigenhändig ans Ende des Textes gesetzt werden.Als weiteres wesentliches Formerfordernis kommt hinzu, dass bei Anbringen der Unterschrift durch den Erblasser drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein müssen, welche auch eine entsprechende Unterschrift setzen müssen. Zu beachten ist, dass der Verfasser – also jene Person die den Text schreibt, nicht aber derjenige der seinen letzten Willen kundgeben möchte – selbst als Zeuge auftreten kann. Dabei muss jedenfalls die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen – das umfasst insbesondere Vor- und Familienname, Geburtsdatum oder die Wohnadresse.
Auch bei der fremdhändigen Verfügung ist es ratsam, Zeit und Ort anzugeben.
- Nottestament:
In Notsituationen (zB Lebensgefahr, Verlust der Testierfähigkeit) gibt es die Möglichkeit, ein auf dreimonatige Gültigkeit begrenztes Nottestament zu errichten. Dieses kann sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form verfasst werden. Erforderlich ist in beiden Fällen die Anwesenheit von zwei Zeugen.
- gemeinschaftliche letztwillige Verfügung:
Den Ehegatten und eingetragenen Partner steht auch die Möglichkeit offen, sich gegenseitig oder einen Dritten im Rahmen eines Testaments einzusetzen. Die Verfügung kann dabei von jedem Testator einseitig und jederzeit widerrufen werden, wodurch auch auf den Widerruf des anderen Teils geschlossen wird.Bei Errichtung einer solchen Verfügung ist aber zu beachten, dass die Formerfordernisse Probleme bereiten könnten und somit sehr achtsam bei der Errichtung umgegangen werden muss. Ein eigenhändig geschriebenes und von beiden unterschriebenes Testament ist nämlich nur im Hinblick auf den schreibenden Teil gültig. Für den anderen Teil sind die Formerfordernisse nicht erfüllt.
- öffentliches Testament:
Das öffentliche Testament wird schriftlich oder mündlich vor Gericht oder einem Notar errichtet. Das Testament wird anschließend vom Gericht bzw. Notar in Verwahrung genommen.
Aufgrund der strengen Formvorschriften von Testamenten, ist eine individuelle rechtliche Beratung jedenfalls empfehlenswert.