Wird das Verfahren ohne Schuldspruch beendet, kann der Beschuldigte nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden.
Im Falle eines Freispruchs ist der Bund verpflichtet, dem Angeklagten einen Kostenbeitrag zu seinen Verteidigungskosten zu leisten. Diese Kosten umfassen einerseits die Barauslagen, sowie andererseits auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung.
In Bezug auf die Barauslagen werden jedoch nur jene Kosten ersetzt, die notwendig sind und vom Angeklagten auch tatsächlich bestritten wurde (zB Aktenkopien).
Der Pauschalbeitrag ergibt sich aus uA aus der Komplexität und dem Umfang der Verteidigung, wobei jedoch bestimmte (niedrig bemessene) Höchstbeiträge gesetzlich festgelegt sind – so beträgt etwa der maximale Pauschalbeitrag im bezirksgerichtlichen Verfahren lediglich EUR 1.000,00, der im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts EUR 3.000,00, der im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht EUR 5.000,00 und der maximale Pauschalbeitrag im Geschworenenverfahren EUR 10.000,00. Diese Pauschalbeträge, es handelt sich um Maximalbeträge und die Höchstsumme wird zumeist nicht annähernd zugesprochen(!), decken bedauerlicherweise zumeist nicht annähernd die tatsächlichen Verteidigerkosten, was rechtspolitisch bedenklich ist.