Die Pflichten des Zeugen umfassen im Wesentlichen:
- Pflicht zum Erscheinen vor Gericht:
Sofern die Beweisaufnahme nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, etwa weil der Zeuge körperlich oder aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, sind Zeugen verpflichtet vor Gericht zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden – das umfasst etwa Kostenersatz der entstanden Kosten, eine neuerliche Ladung oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Die Strafe wird bei erneutem Fernbleiben verdoppelt und die zwangsweise Vorführung ist anzuordnen.
- Aussagepflicht:
Die erzwingbare Aussagepflicht umfasst die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und zur vollständigen Aussage über alle Wahrnehmungen. Ein Aussageverweigerungsrecht gibt es nur in bestimmten, gesetzlich angeführten Gründen. Das betrifft etwa die Beantwortung von Fragen, die bestimmte Angehörige der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde, deren Beantwortung vermögensrechtliche Nachteile nach sich ziehen würde, Umstände die einem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt wurden oder die Gefährdung von Kunst- oder Geschäftsgeheimnissen.
Im Falle einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann die Aussage durch Geld- oder sogar Haftstrafen (bis zu 6 Wochen) erzwungen werden.
- Eidespflicht:
Die Eidespflicht verpflichtet den Zeugen seine Aussage durch Eid zu bekräftigen. In der Praxis wird von der Beeidigung aber abgesehen.
Neben jenen Personen, die zur Aussageverweigerung berechtigt sind, regelt das Gesetz einige Fälle, in denen bestimmte Personen nicht als Zeugen vernommen werden dürfen – man spricht hier von Zeugnisunfähigkeit. Das betrifft zB Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen nicht fähig sind (zB Geisteskrankheit), Geistliche in Bezug auf die Beichte, Staatsbeamten im Hinblick auf die Verletzung des Amtsgeheimnisses oder auch eingetragene Mediatoren in Bezug auf Umstände, die ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut wurden.