Im Rahmen einer Ersatzvornahme können Leistungen, welche auch anders als durch den Verpflichteten erbracht werden können, nach Androhung und Setzung einer Frist auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt werden, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.
Bei unvertretbaren Handlungen – also solchen die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Dritte ausgeführt werden können – können durch Zwangstrafen durchgesetzt werden. Dabei kommen entweder Geld- oder Haftstrafen in Betracht.
Als ultima ratio kann der bescheidmäßige Zustand durch unmittelbaren Zwang hergestellt werden.