Die Leitung des Ermittlungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft. Zuständig ist dabei in erster Linie jene Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Straftat vorgenommen oder versucht wurde (Handlungsort). Die konkreten Ermittlungstätigkeiten (zB Sicherstellungen, Personendurchsuchungen, Telefonüberwachungen) müssen zwar grudnsätzlich von der Staatsanwaltschaft angeordnet und in manchen Fällen sogar vom Gericht bewilligt werden, die praktische Durchführung erfolgt jedoch meist durch die Kriminalpolizei.