Die Zuständigkeit richtet sich im Rechtsmittelverfahren einerseits nach der gerichtlichen Zuständigkeit im Hauptverfahren und anderseits nach dem erhobenen Rechtsmittel. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es im Strafverfahren nur einen sogenannte zweigliedrigen Instanzenzug gibt. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist also grundsätzlich nicht zulässig.
Zuständig für Rechtsmittel gegen Urteile des Bezirksgerichts ist das Landesgericht. Über Rechtsmittel gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter entscheidet das Oberlandesgericht. Über Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile (Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht) entscheidet, abhängig vom erhobenen Rechtsmittel, der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht.