Wurde die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft angeordnet, hat man als Betroffener die Möglichkeit innerhalb von sechs Wochen einen Einspruch wegen Rechtsverletzung zu erheben. Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht innerhalb von vier Wochen, wird der Einspruch an das Gericht weitergeleitet. Erfolgt hingegen die Sicherstellung allein durch die Kriminalpolizei kann man innerhalb von sechs Wochen eine Maßnahmenbeschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht richten.
Jeder Betroffene hat außerdem das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen.
Die Sicherstellung endet, wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt, die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet oder das Gericht die Beschlagnahme anordnet.