Zwar kann die Festnahme an sich grundsätzlich nicht verhindert werden, jedoch kann es vorkommen, dass Polizisten übermäßige Gewalt anwenden oder die Festnahme dem Grunde nach nicht gerechtfertigt war. Dagegen steht Ihnen der Rechtsschutz offen.
Gegen eine gerichtliche Bewilligung der Festnahme kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntmachung Beschwerde an das zuständige Gericht erhoben werden. Dabei kann die Bewilligung auch dann angefochten werden, wenn sich der Betreffende noch gar nicht in Haft befindet. Die Beschwerde hat allerdings keine aufschiebende Wirkung – die Bewilligung der Festnahme bleibt also bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts aufrecht. Auch die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Festnahme kann mittels Einspruch wegen Rechtsverletzung bekämpft werden.
Sofern die Festnahme durch die Kriminalpolizei von sich aus vorgenommen wurde, besteht die Möglichkeit innerhalb von sechs Wochen Maßnahmenbeschwerde an das zuständige LVwG zu erheben. Auch die Maßnahmenbeschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Allerdings kann das LVwG auf Antrag des Betreffenden eine solche Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.