Handelt es sich bei der Klage um eine Klage auf eine Geldleistung, die den Betrag von 75.000 € übersteigt, läuft ein Verfahren in erster Instanz (vor dem Landesgericht) im Regelfall wie folgt ab:
1. Klagerhebung mit anschließender Prüfung der Klage durch das Gericht:
Mit Einlangen der Klage wird diese gerichtsanhängig. Ist die Klage bei Gericht eingelangt hat dieses die Klage auf Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (zB Zuständigkeit; Partei- und Prozessfähigkeit) und Einhaltung der Form- und Inhaltsvorschriften zu prüfen.
Stellt das Gericht im Rahmen dieser Prüfung fest, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt, hat es, abhängig davon um welche Voraussetzung es sich konkret handelt, verschiedene Möglichkeiten vorzugehen. So ist in manchen Fälle vor der Zurückweisung der Klage ein Heilungsversuch zu unternehmen, wobei jedoch der Mangel der meisten Prozessvoraussetzungen zur sofortigen Zurückweisung führt.
Auch beim Vorliegen von Form- oder Inhaltvorschriften hat das Gericht in der Regel zunächst einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und der Partei die Verbesserung des Mangels möglichst einfach zu machen.
2. Zustellung der Klage an den Gegner mit Auftrag der Erstattung einer schriftlichen Klagebeantwortung:
Ergibt die Prüfung des Gerichts, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, erfolgt die Zustellung der Klage an die beklagte Partei gemeinsam mit dem Auftrag innerhalb von vier Wochen eine Klagebeantwortung zu verfassen und bei Gericht einzubringen. Mit Zustellung der Klage an den Beklagten tritt die sogenannte Streitanhängigkeit ein. Mit der Streitanhängigkeit wird das Prozessrechtsverhältnis dreiseitig und besteht fortan aus Kläger, Beklagtem und Gericht und. Ab diesem Zeitpunkt ist auch der Beitritt eines Nebenintervenienten möglich.
3. Mündliche Streitverhandlung
Ist die Klagebeantwortung bei Gericht eingelangt, wird die mündliche Streitverhandlung anberaumt, welche aus der vorbereitenden Tagsatzung und der fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung besteht. Dabei ist die Parteien eine Mindestvorbereitungsfrist von drei Wochen zu gewähren. Die mündliche Streitverhandlung bildet den Hauptbestandteil und wichtigsten Verfahrensabschnitt des Verfahrens erster Instanz, da sie etwa die Vorträge der Parteien und die Beweisaufnahme, sowie deren Erörterung umfasst.
Die erste mündliche Verhandlung wird als vorbereitende Tagsatzung bezeichnet. Diese dient dem Vortrag der Parteien, der Erörterung des Vorbringens und der Vornahme eines Vergleichsversuchs. Auch das Prozessprogramm wird im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung erörtert und bekanntgegeben. Im Prozessprogramm wird uA festgelegt welche Beweismittel aufgenommen werden oder auch, wann die nächste Tagsatzung stattfinden soll.
Jede weitere mündliche Streitverhandlung findet in der fortgesetzten Streitverhandlung statt. Sinn und Zweck ist die weitere Erörterung der Rechtssache. Im Rahmen der fortgesetzten Streitverhandlung kommt es zB zu Beweisaufnahmen oder zu Befragungen von Parteien und Zeugen. Die Parteien können auch verschiedenste Anträge (zB Sach- oder Beweisanträge) stellen.
Ist das Gericht der Ansicht, dass die Rechtsache vollständig erörtert wurde und die Sache zur Entscheidung reif ist, wird die Verhandlung mittels Beschluss geschlossen.
4. Verfahrensende:
Das Verfahren endet schlussendlich in der Regel mit einem Urteil. Jedoch gibt es auch andere Möglichkeiten das Verfahren zu beenden – zu nennen sind hier insbesondere der Prozessvergleich oder die Vereinbarung des ewigen Ruhens.