Ein wesentlicher Unterschied zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren besteht in der Verfahrenseinleitung. Während im Zivilprozess der Dispositionsgrundsatz gilt und somit die Parteien über Einleitung, Gegenstand und Ende des Verfahrens bestimmen, gilt im Außerstreitverfahren der Offizialgrundsatz. Gewisse Verfahren können daher auch von Amts wegen eingeleitet werden und somit nicht allein durch die Parteien. Das betrifft beispielsweise die amtswegige Einleitung von Verfahren in Kindschaftssachen (zB Betrauung mit der Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls).
Regelfall ist jedoch die Einleitung auf Antrag, welcher sowohl schriftlich eingebracht als auch mündlich zu Protokoll erklärt werden kann. Nach Einbringung wird der Antrag durch das Gericht auf seine Zulässigkeit und das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen geprüft.
Das Verfahren selbst soll dann unter möglichst kurzer Verfahrensdauer durchgeführt werden, wobei jedoch auch die Sache selbst erschöpfend zu erörtern ist. Auch die Parteien sind verpflichtet, das Gericht dabei zu unterstützen das Verfahren möglichst schnell durchzuführen.
Einen weiteren Unterschied zum Zivilprozess gibt es auch im Hinblick auf das Beweisverfahren. Während im streitigen Verfahren der Kooperationsgrundsatz gilt, wonach sowohl die Parteien als auch das Gericht die Entscheidungsgrundlagen zusammentragen, basiert das außerstreitige Verfahren auf dem Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat das Gericht amtswegig für die Aufklärung aller für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu sorgen. Dabei trifft die Parteien aber natürlich eine gewisse Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht.
Beendet wird das Verfahren in der Regel entweder durch eine Vergleich zwischen den Parteien oder einen gerichtlichen Beschluss.