Beschlüsse, mit denen die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird sind natürlich nicht zeitlich unbegrenzt wirksam, sondern enden nach Ablauf bestimmter Fristen – den sogenannten Haftfristen. So beträgt die Haftfrist ab der Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage, ab der erstmaligen Fortsetzung einen Monat und ab jeder weiteren Fortsetzung zwei Monate. Nach Beginn der Hauptverhandlung gelten diese Fristen nicht mehr und die Untersuchungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Vor Ablauf der jeweiligen Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigten zu enthaften. Somit unterliegen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft einer regelmäßigen gerichtlichen Überprüfung. Der Beschuldigte hat außerdem das Recht, auf die Durchführung einer eigenen Haftverhandlung zu verzichten. In diesem Fall ergeht der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung schriftlich, ohne vorangegangen mündliche Verhandlung.
Bringt die Staatsanwaltschaft die Anklage ein, ist die Wirksamkeit des Beschluss zur Verhängung oder Fortsetzung nicht mehr auf die obengenannte Haftfristen begrenzt. Haftverhandlung finden dann auch nur mehr statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entscheiden werden kann.
Natürlich darf die Untersuchungshaft auch ab diesem Zeitpunkt nicht unbegrenzt lange andauern. So darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft bis zum Beginn der Hauptverhandlung bestimmte Fristen nicht übersteigen – diese Fristen sind grundsätzlich vom Grund der Anhaltung und von der Strafdrohung des Delikts abhängig.
Allgemein beträgt diese Höchstdauer:
- zwei Monate, wenn der Beschuldigte nur wegen Verdunkelungsgefahr angehalten wird
- sechs Monate, wenn die Strafdrohung nicht mehr als drei Jahre beträgt (Vergehen)
- ein Jahr, wenn die Strafdrohung nicht mehr als 5 Jahre beträgt
- zwei Jahre, wenn die Strafdrohung mehr als 5 Jahre beträgt
Die Dauer von sechs Monaten darf allerdings nur überschritten werden, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeiten oder des Umfangs der Ermittlung unvermeidbar ist.
Muss ein wegen Fristablauf freigelassener Angeklagter für die Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.