Die Kosten eines Verfahrens umfassen die Barauslagen und die Kosten für die Parteienvertreter.
Zu den Barauslagen zählen die Gerichtsgebühren, die vorprozessualen Kosten (zB Kosten zur Sicherung von Beweismaterial) und sonstige anfallende Barauslagen (zB Zeugen- oder Sachverständigengebühren). Wie hoch die Gerichtsgebühren sind, hängt vom Streitwert ab. Dabei umfassen die Gebühren für jede Instanz einen gewissen Pauschalbetrag, welcher bereits im Vorhinein von der klagenden Partei zu bezahlen ist. Die genaue Berechnung ist im Gerichtsgebührengesetz (GGG) geregelt. Beispielsweise beträgt Pauschalgebühr (Stand 2022) für das Verfahren erster Instanz EUR 25, wenn der Streitwert bis zu EUR 150 beträgt. Beträgt der Streitwert zwischen EUR 2.000 und EUR 3.500 erhöht sich die Gerichtsgebühr auf EUR 182. Ab einem Streitwert von über EUR 350.000 beträgt die Pauschalgebühr 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich einer Gebühr von EUR 4.203.
Die Kosten für den Parteienvertreter setzen sich aus den Kosten für die vom Vertreter vorgenommenen Handlungen zusammen. Das heißt zusammengefasst, dass jeder Verhandlungsbesuch und jeder anwaltliche Schriftsatz verrechnet werden. Auch die Höhe dieser Kosten richten sich nach dem Streitwert. Die Berechnung ist im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) geregelt. Zu beachten ist jedoch, dass abweichend vom Rechtsanwaltstarifgesetz auch eine andere Verrechnungsart zwischen der Partei und ihrem Anwalt (beispielsweise nach Stundensatz oder Pauschalen) vereinbart werden kann und diese Beträge höher sein können als nach dem RATG. Im Falle eines Prozessverlustes hat der Gegner jedoch nur die nach RATG vorgesehenen Kosten zu ersetzen.
Die Kosten, die den Parteien entstehen, sind grundsätzlich nicht ersatzpflichtig. Ein Anspruch auf Ersatz besteht etwa nur für jene Kosten, die durch das persönliche Erscheinen in der Verhandlung entstanden sind (zB Reisekosten) oder für jenen Schaden, der durch Zeitversäumnis entstanden ist.