Die Strafbemessung innerhalb des Strafrahmens liegt im Ermessen der Behörde. Dabei sind verschiedenste Kriterien zu beachten. So ist einerseits die Bedeutung des Rechtsguts und die Intensität der Beeinträchtigung relevant, anderseits sind auch Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt eine Rolle.