Erdrutsch in der Sturmversicherung

Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Was war geschehen?

Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Eigenheim-Versicherungsvertrag, der Schäden durch Erdrutsch umfasst. Laut Versicherungsbedingungen versteht man unter einem Erdrutsch eine „naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“.

Im Jahr 2018 entstehen nach starken Regenfällen Risse am Wohngebäude des Klägers, die sich im Laufe der Zeit massiv verschlimmern. Ursache der Schäden sind oberflächennahe bzw. tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen des Erdreichs. Dabei handelt es sich um sehr langsame Bewegungen ohne klar ausgeprägte Gleitflächen, mit einer Geschwindigkeit von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr. Solche Schäden treten im gesamten Ortsgebiet auf.

Der Kläger fordert von der beklagten Versicherung Deckung, da er der Ansicht ist, dass diese Schäden als „Erdrutsch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten seien. Die Beklagte verweigert die Deckung mit der Begründung, dass es sich bei den langsam verlaufenden Kriechbewegungen nicht um einen „Erdrutsch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen handle.

Das Erstgericht folgte dem Kläger und stellte fest, dass es sich um einen versicherten Erdrutsch handle. Das Berufungsgericht hingegen änderte diese Entscheidung ab und wies die Klage ab, da es die langsame und nicht unmittelbar wahrnehmbare Erdbewegung nicht als Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen ansah.

Der Kläger erhob dagegen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

 

Wie entschied der OGH?

Die Revision des Klägers wurde abgewiesen, womit das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt wurde.

Der OGH stellte klar, dass der Begriff „Erdrutsch“ gemäß den Versicherungsbedingungen („naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“) eine gewisse Dynamik und sinnliche Wahrnehmbarkeit der Erdbewegung voraussetzt.

Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch lediglich um sehr langsame Kriechbewegungen, die nur wenige Millimeter bis Zentimeter pro Jahr betrugen und nicht visuell wahrnehmbar waren. Solche langsamen Bewegungen seien nicht vom Begriff des „Erdrutsches“ umfasst. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde derartige, kaum wahrnehmbare Bewegungen nicht als Erdrutsch verstehen, da sie nicht die für einen Erdrutsch typische Dynamik aufweisen.

Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, verneinte der OGH das Vorliegen eines versicherten Erdrutsches. Die beklagte Versicherung war somit nicht verpflichtet, die Schäden zu decken, und die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

(Entscheidung 7 Ob 189/24f vom 29.01.2025)

 

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