Löschung negativer Rezensionen durch Google als Medieninhaber

Was war passiert?

Das Problem, keinerlei rechtliche Handhabe gegen – oftmals unzutreffende – Google-Bewertungen im Internet zu haben, ist vor allem Unternehmern bekannt. So auch einer Kinderärztin aus Wiener Neustadt. Anlassfall der gegenständlichen Entscheidung war eine ungerechtfertigte negative Bewertung (lediglich ein Stern), in welcher der Ärztin vom anonym agierenden User „Peter 2016“ unter anderem vorgeworfen wurde, menschlich miserabel zu sein. Zwar merkte der Benutzer zunächst an, nicht über die ärztlichen Kompetenzen der Antragstellerin urteilen zu können und gestand er dabei auch zu, dass diese laut anderen Beurteilungen sehr gut seien sollen, zur menschlichen Seite viel diesem jedoch nur eines ein: „MISERABEL!!“.

Vor diesem Hintergrund kam es kürzlich zu einer richtungsweisenden Entscheidung durch das OLG Graz, mit welcher klargestellte wurde, dass Google Medieninhaber von Rezensionen ist und daher schlussendlich auch für die Löschung derartiger Inhalte verantwortlich ist.

Grund der der Bewertung waren die vermeintlich erfolglosen Bemühungen des Users, aufgrund von starken Schmerzen seines Sohnes, spontan einen Termin bei der Kinderärztin zu erlangen. Dieser führte sodann im Rahmen seiner negativen Bewertung an, dass ihm zwar zunächst telefonisch ein Termin innerhalb einer Stunde zugesichert worden sei, später jedoch, als sich herausstellte, dass es sich um eine Erstordination handelte mit den Worten „Er ist kein Patient von uns, der Termin ist gestrichen!!!!“ wieder abgewiesen worden zu seien. Das zuständige Erstgericht schenkte dieser Version jedoch keinen Glauben. Vielmehr waren nach den Feststellungen die Kapazitäten der Ordination zum betreffenden Zeitpunkt bereits ausgeschöpft und wurde der User daher durch die Ordinationshilfe der Antragstellerin auf den eigenen Kinderarzt – welcher jedoch laut Angaben von „Peter 2016“ bereits in Pension war – oder ein Krankenhaus verwiesen. Die Ordinationshilfe wurde durch die Antragstellerin zu einem solchen Vorgehen angewiesen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Erstordination handelt, oder der Patient bereits in der Praxis war.

In Anbetracht dieses Sachverhalts ersuchte die Antragstellerin Google mehrmals um Löschung der betreffenden Rezension beziehungsweise um Herausgabe der Kontaktdaten des anonym rezensierenden Benutzers. Da Google auf diese Ersuchen jedoch keinerlei Reaktion zeigte, brachte die Kinderärztin Klage beim Landesgericht Wr. Neustadt als Erstgericht ein. Dieses gab der Klage mit der Begründung statt, dass der Antragstellerin im Zuge der Bewertung ein Verhalten vorgeworfen worden sei, welches mit dem Berufsethos nicht vereinbar sei und diese folglich in der öffentlichen Meinung herabsetze. Das Erstgericht trug Google zudem auf, den Eintrag zu löschen, führte jedoch auch aus, dass das Unternehmen als sogenannter Host-Provider nicht Medieninhaber und daher nicht nach dem Mediengesetz haftbar sei.

Wie entschied das Oberlandesgericht?

Das OLG bestätigte im Rahmen seiner Rechtsmittelentscheidung, dass die Beurteilung den Tatbestand der üblen Nachrede erfülle, da die Bezeichnung als menschlich miserabel wegen eines wahrheitswidrigen Vorfalls die Grenzen des Tolerierbaren überschreite. Entgegen der Auffassung der Erstinstanz, erachtete das OLG Graz Google jedoch auch als Medieninhaberin, mit der Folge, dass das Unternehmen nunmehr auch für die Inhalte der Rezensionen verantwortlich ist.
Google musste somit die Rezension löschen und der Antragstellerin EUR 2.000,- an Entschädigung zahlen.

(Entscheidung OLG Graz 17 Bs 119/23h vom 23.08.2023)

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