Was war passiert?
Die Beklagte ist eine juristische Person nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta und verfügt dort über eine aufrechte Lizenz für Online-Glücksspiele. Eine entsprechende Konzession für ihre Tätigkeit in Österreich iSd § 12a GspG hat sie allerdings nicht, bietet aber dennoch über ihre deutschsprachige Website in Österreich Internet-Glücksspiel an (Echtgeldpoker und Casinospiele). Der in Österreich wohnhafte Kläger richtete bei der Beklagten einen Account ein und erklärte sich bei Registrierung mit den AGBs einverstanden. Bei den in den folgenden Jahren gespielten Glückspielen (darunter auch Online-Echtgeld-Poker) erlitt der Kläger Spielverluste iHv EUR 10.145,54,– und USD 612,21,–.
Der Kläger begehrte daraufhin EUR 10.672,25 s.A, da die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge mangels Konzession nach dem GSpG gem. § 879 Abs 1 ABGB nicht seien und der Verlustbetrag somit rückabzuwickeln sei. Die Beklagte wendete im Wesentlichen die fehlende Passivlegitimation ein, weil der Vertrag zwischen den Spielern untereinander und nicht mit dem Anbieter der Website zustande kam. Außerdem treffe den Kläger ein Mitverschulden, weil er gem. § 52 Abs 5 GSpG verpflichtet gewesen wäre, sich vor Abschluss des Glückspielvertrages über die Rechtmäßigkeit zu informieren.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Auch das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und führte aus, dass § 52 Abs 5 GspG dem Spielerschutz dient und nicht dem Schutz der Glücksspielanbieter.
Dagegen erhob die Beklagte Revision an den OGH.
Wie entschied der Oberste Gerichtshof?
Der OGH führte dazu aus, dass es – in bewusster Abkehr von früheren Einzelfallentscheidungen – der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass zurückgefordert werden kann, was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags ausgezahlt wurde. Dabei stehen weder § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB (wissentliche Leistung zu unerlaubtem Zweck) noch § 1432 ABGB (wissentliche Zahlung einer Nichtschuld) der Rückforderung entgegen. Auch die Frage, ob der Spieler durch die Teilnahme gegen den Verwaltungstatbestand des § 52 Abs 5 GspG spielt hierfür keine Rolle.
Zwar haben etwa deutsche Amtsgerichte im Hinblick auf die deutsche Rechtslage (konkret: § 817 Satz 2 BGB) allenfalls eine Rückforderung ausgeschlossen, das bietet nach OGH allerdings keine Grundlage, um von seiner ständigen Rechtsprechung zur österreichischen Rechtslage abzuweichen.
Die Revision wurde somit als unzulässig zurückgewiesen.
(Entscheidung OGH 9 Ob 54/22 i vom 14.07.2022)
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