Im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Zweiparteiensystem, welches aus dem Kläger auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite besteht. Zweiparteiensystem bedeutet, dass ein Zivilprozess nur dann geführt werden kann, wenn sich zwei unterschiedliche Rechtssubjekte im Verfahren gegenüberstehen – Kläger und Beklagter dürfen also nicht dieselbe Person sein. Parteistellung als Kläger genießt jene Partei, in dessen Namen die Klage eingebracht wurde. Die Parteistellung als Beklagter kommt demjenigen zu, gegen den sich die Klage richtet. Besteht die Kläger- oder Beklagtenseite aus mehrere Personen spricht man von einer Streitgenossenschaft.
Von Kläger und Beklagtem sind auch die sogenannte Nebenintervenienten bzw. Streithelfer zu unterscheiden. Das sind Personen, die aufgrund eines rechtlichen Interesses dem Verfahren beitreten. Dabei ist zwischen der einfachen und der streitgenössischen Nebenintervention zu unterscheiden. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die einfachen Nebenintervenienten nicht selbst Partei werden – sie können somit etwa keinen Vergleich abschließen und auch nur dann Rechtsmittel ergreifen, wenn die Partei nicht widerspricht. Der streitgenössische Nebenintervenienten jedoch wird Partei und kann somit etwa auch eigenständig und gegen den Willen der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen. Auch die Urteilswirkungen erstrecken sich auf diesen streitgenössischen Nebenintervenienten.