Es kann sein, dass im Laufe des Verfahrens weitere Parteien zu den ursprünglichen hinzukommen – man spricht dann von einem sogenannten Parteibeitritt. Gesetzlich vorgesehen ist eine solcher Parteibeitritt allerdings nur in Form des Betritts des streitgenössischen Nebenintervenienten (siehe oben).
Tritt hingegen an Stelle einer ausscheidenden Partei eine neue Partei durch Rechtsnachfolge in den Prozess ein, spricht man von einem Parteiwechsel. Dieser Wechsel kann entweder gesetzlich vorgesehen sein (zB Erben nach der Einantwortung bei Todeseintritt) oder, sofern das Gesetz dies Möglichkeit vorsieht, durch Zustimmung der Parteien erfolgen (zB Eintritt eines Nebenintervenienten).