Allen oben genannten Vertretungsformen haben gemein, dass bestimmte Personen vorn vornherein als mögliche Vertreter ausscheiden. Dazu gehören etwa Personen, die selbst schutzberechtigt sind, oder von denen eine dem Wohl der betreffenden Person entsprechenden Vertretung nicht zu erwarten ist (zB strafrechtlich Verurteile). Außerdem nicht vertretungsbefugt sind jene Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbaren engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, die die volljährige Person betreut.
Darüber hinaus dürfen von ein und derselben Person nicht mehr als 15 Vertretungen gleichzeitig übernommen werden – eine Ausnahme von dieser Maximalzahl gilt aber etwa für Erwachsenenschutzvereine.