Versicherungsbetrug in Österreich: Vorwurf, Strafen und Verteidigung
Rechtlicher Hinweis/Disclaimer: Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle.
Das Wichtigste in Kürze
- „Versicherungsbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand. Erfasst wird er vor allem als Betrug nach §§ 146 bis 148 StGB und als Versicherungsmissbrauch nach § 151 StGB.
- Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Ein Irrtum, eine Erinnerungslücke oder ein Streit über die Schadenshöhe ist für sich allein keine Straftat.
- Nach der Rechtsprechung des OGH kann schon eine unrichtige Schadensmeldung an die Versicherung ein versuchter Betrug sein.
- Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt vor allem vom Schaden ab: Bei kleineren Beträgen drohen bis zu sechs Monate Haft oder eine Geldstrafe, bei höherem Schaden oder gefälschten Belegen bis zu drei Jahre und bei sehr hohem Schaden bis zu zehn Jahre.
- Tätige Reue, das freiwillige Abstandnehmen nach § 151 Abs. 2 StGB und die Diversion können Wege aus dem Verfahren sein. Sie haben aber jeweils enge Voraussetzungen.
- Als Beschuldigter dürfen Sie die Aussage verweigern und einen Verteidiger beiziehen.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt in Österreich als Versicherungsbetrug?
Umgangssprachlich meint „Versicherungsbetrug“ jede Täuschung, mit der jemand eine Versicherungsleistung erlangen will, die ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zusteht. Das österreichische Strafgesetzbuch kennt diesen Begriff aber nicht als eigenen Tatbestand.
Rechtlich geht es in erster Linie um Betrug in Österreich nach § 146 StGB. Betrug begeht, wer jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Dazu muss der Vorsatz kommen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Bei einer Versicherung ist die Täuschung typischerweise eine falsche Schadensmeldung, ein erfundener Versicherungsfall oder eine überhöhte Schadenshöhe. Die Handlung ist die Auszahlung, der Schaden trifft den Versicherer.
Daneben gibt es mit § 151 StGB den Versicherungsmissbrauch. Er erfasst bestimmte Handlungen schon bevor die Versicherung getäuscht wird, etwa das absichtliche Beschädigen einer versicherten Sache. Welche Bestimmung im konkreten Fall greift, ergibt sich aus dem Ablauf.
Betrug oder Versicherungsmissbrauch: der Unterschied
Versicherungsmissbrauch nach § 151 StGB setzt den Vorsatz voraus, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen. Erfasst sind zwei Gruppen von Handlungen:
- eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zu zerstören, zu beschädigen oder beiseitezuschaffen
- sich oder einen anderen am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen oder sich verletzen oder schädigen zu lassen
Der OGH beschreibt das Wesen dieser Bestimmung so: Vorbereitungshandlungen im Vorfeld eines Betrugs, die sonst noch straflos wären, werden aus rechtspolitischen Gründen schon selbst unter Strafe gestellt (RS0094781).
§ 151 StGB tritt zurück, sobald die Tat nach den Betrugsbestimmungen strafbar ist. Das steht ausdrücklich im Gesetz. Nach der Rechtsprechung ist das bereits dann der Fall, wenn der beabsichtigte Betrug zumindest das Versuchsstadium erreicht hat (RS0090485, RS0094800).
| Betrug (§§ 146 bis 148 StGB) | Versicherungsmissbrauch (§ 151 StGB) | |
|---|---|---|
| Kern des Vorwurfs | Täuschung der Versicherung über Tatsachen | Herbeiführen eines Versicherungsfalls an einer versicherten Sache oder am Körper |
| Zeitpunkt | ab der Täuschung gegenüber der Versicherung, etwa mit der Schadensmeldung | schon vor jeder Täuschung, mit der Beschädigung oder Verletzung |
| Vorsatz | unrechtmäßige Bereicherung durch das Verhalten des Getäuschten | Verschaffen einer Versicherungsleistung |
| Strafrahmen | je nach Schaden und Begehungsweise von bis zu sechs Monaten bis zu zehn Jahren | bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen |
| Welche Bestimmung gilt? | Gilt, sobald die Versicherung getäuscht wird, auch wenn noch nichts ausgezahlt wurde. | Gilt nur, wenn es nicht bis zur Täuschung kommt, etwa wenn der Schaden nie gemeldet wird. |
| Straffreiheit | tätige Reue (§ 167 StGB) oder Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) | freiwilliges Abstandnehmen nach § 151 Abs. 2 StGB |
Typische Situationen: Kfz, Einbruch, Brand, Vorschäden und mehr
Ein Bericht im Magazin „Öffentliche Sicherheit“ des Innenministeriums nennt als häufige Formen gestellte Verkehrsunfälle, vorgetäuschte Einbrüche, aufgewertete Schadenslisten nach echten Einbrüchen und gefälschte Honorarnoten bei Krankenversicherungen (BMI, Öffentliche Sicherheit 9-10/25).
Die folgenden Fallbeispiele sind fiktiv und vereinfacht. Sie zeigen, worauf es bei der rechtlichen Beurteilung ankommt.
Kfz-Unfall und Vandalismus
Im Kfz-Bereich geht es häufig um gestellte oder abgesprochene Unfälle, um angebliche Vandalismusschäden oder um mehrere ältere Schäden, die als ein einziges Ereignis gemeldet werden. Wird ein Unfall nur inszeniert, um von der Haftpflichtversicherung des anderen Beteiligten Schadenersatz zu erhalten, kommen mehrere Beteiligte als Beschuldigte in Betracht.
Fiktives Beispiel: der alte Kratzer. Eine Lenkerin meldet nach einem Parkschaden auch einen Kratzer an der Fahrertür, der schon vorher vorhanden war. Ein Gutachter erkennt unterschiedliche Schadensbilder. Strafrechtlich kommt es darauf an, ob sie den Vorschaden bewusst als Teil des neuen Ereignisses ausgegeben hat oder ob sie selbst nicht wusste, wann der Kratzer entstanden ist. Klären lässt sich das oft über frühere Fotos, Werkstattunterlagen und den genauen Wortlaut der Schadensmeldung.
Einbruch und Haushalt
Bei Einbruchs- und Haushaltsschäden steht oft die Schadensliste im Mittelpunkt. Werden Gegenstände angegeben, die nie vorhanden waren, oder deutlich überhöhte Werte, kann darin eine Täuschung liegen. Auch bei einem echten Einbruch kann eine bewusst überhöhte Liste strafrechtlich relevant sein.
Fiktives Beispiel: die Schmuckliste. Nach einem tatsächlichen Kellereinbruch gibt ein Ehepaar auch Schmuck an, der Jahre zuvor verkauft wurde. Die Versicherung verlangt Kaufbelege. Hier ist zu klären, wer die Liste erstellt hat, was jede Person wusste und ob ein Irrtum über den Verbleib einzelner Stücke plausibel ist. Der Einbruch selbst bleibt dabei unstrittig.
Wer einen Einbruch gegenüber der Polizei nur erfindet, riskiert zusätzlich einen Vorwurf nach § 298 StGB wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung.
Brand
Wird ein Brand gelegt, um eine Versicherungsleistung zu erhalten, kommen neben Betrug oder Versicherungsmissbrauch auch die Brandstiftungsdelikte in Betracht. Nach § 169 StGB ist die Brandstiftung an einer eigenen Sache strafbar, wenn dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für das Eigentum Dritter in großem Ausmaß entsteht. Der Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Brandstiftung und Versicherungsbetrug können nebeneinander verwirklicht sein. Der OGH spricht von echter Konkurrenz (RS0094524).
Vorschäden und überhöhte Schadenshöhe
Oft ist nicht das Ereignis erfunden, sondern die Höhe des Schadens strittig. Typisch sind verschwiegene Vorschäden, zusammengefasste Einzelschäden oder überhöhte Rechnungen. Die Grenze zur Täuschung verläuft so: Wer eine eigene Einschätzung des Schadens vertritt, täuscht nicht. Wer Tatsachen wie Datum, Ursache oder Umfang eines Schadens bewusst falsch angibt, kann täuschen.
Unfall-, Kranken- und Lebensversicherung
In der Personenversicherung geht es etwa um vorgetäuschte Verletzungen, um Angaben zum Unfallhergang oder um Gesundheitsfragen beim Vertragsabschluss. Eine absichtliche Selbstverletzung, um eine Versicherungsleistung zu erhalten, ist in § 151 Abs. 1 Z 2 StGB ausdrücklich genannt.
Bei Krankenversicherungen ist zwischen der gesetzlichen Sozialversicherung, etwa der ÖGK, und einer privaten Krankenversicherung zu unterscheiden. Gefälschte Honorarnoten können in beiden Bereichen zu Ermittlungen führen. Der genannte BMI-Bericht beschreibt einen solchen Fall mit Schäden bei Sozialversicherungsträgern und einem privaten Versicherer.
Wer bei einer Leistung der Sozialversicherung täuscht, etwa mit einer fremden e-card oder einer gefälschten Rechnung, kann sich ebenfalls strafbar machen. Welche Bestimmung dann gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Reise- und Handyversicherung
Bei Reise-, Gepäck- und Handyversicherungen geht es häufig um angebliche Diebstähle oder Verluste. Der OGH hat dazu klargestellt: Wer einen Diebstahl nur wahrheitswidrig behauptet, schafft die Sache noch nicht im Sinn des § 151 StGB beiseite (RS0094804). Eine solche Behauptung gegenüber der Versicherung ist aber als Betrug zu prüfen.
Wann wird eine falsche Angabe strafbar?
Täuschung, Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Für einen Betrug müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Es braucht eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch bewirkten Irrtum, eine Vermögensverfügung der Versicherung und einen Schaden. Außerdem muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Vorsätzlich handelt nach § 5 StGB schon, wer die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Eine fahrlässige Falschangabe reicht dagegen nicht für einen Betrug. Ein Versehen beim Ausfüllen eines Formulars, ein falsch erinnertes Kaufdatum oder eine unklare Formulierung ist daher nicht automatisch strafbar.
„Unrechtmäßig“ ist die Bereicherung, wenn kein Anspruch auf die Leistung besteht. Glaubt jemand ernsthaft, dass ihm die geforderte Leistung zusteht, kann der Bereicherungsvorsatz fehlen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung den Anspruch später zu Recht ablehnt.
Ab wann liegt ein Versuch vor?
Auch der Versuch ist strafbar (§ 15 StGB). Der OGH hat dazu Folgendes festgehalten (RS0090410):
- Wer einen Schaden nur vortäuscht und ihn der Polizei falsch schildert, ist damit noch nicht wegen Versicherungsbetrugs strafbar, solange er der Versicherung nichts gemeldet hat. Rechtlich gilt das erst als Vorbereitung.
- Sobald der falsche Schaden aber der Versicherung gemeldet wird, liegt bereits ein versuchter Betrug vor.
Für Betroffene bedeutet das: Dass die Versicherung noch nichts ausgezahlt hat, schließt eine Strafbarkeit nicht aus. Umgekehrt kann eine falsche Polizeianzeige eigene Folgen haben, etwa nach § 298 StGB.
Werkstatt, Zeugen und Helfer
Nach § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die Tat. Strafbar ist auch, wer einen anderen dazu bestimmt oder sonst zur Ausführung beiträgt. Das österreichische Recht behandelt damit Anstiftung und Beihilfe grundsätzlich als Formen der Täterschaft.
In Versicherungsfällen können deshalb auch Personen ins Verfahren geraten, die selbst keine Leistung beantragt haben: der zweite Lenker eines gestellten Unfalls, ein Zeuge, der eine abgesprochene Version bestätigt, oder eine Werkstatt, die wissentlich eine überhöhte Rechnung ausstellt.
Fiktives Beispiel: die Werkstattrechnung. Ein Werkstattinhaber stellt auf Bitte eines Kunden eine Rechnung über Arbeiten aus, die nie durchgeführt wurden. Der Kunde reicht sie bei seiner Kaskoversicherung ein. Für beide ist zu prüfen, was sie jeweils wussten und wollten. Wird zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde oder ein anderes falsches Beweismittel benützt, sieht § 147 Abs. 1 Z 1 StGB einen höheren Strafrahmen vor, unabhängig von der Schadenshöhe.
Welche Strafen drohen bei Versicherungsbetrug?
Der Strafrahmen hängt davon ab, welche Bestimmung verwirklicht ist. Bei Betrug sind vor allem die Schadenshöhe, die Verwendung falscher Beweismittel und eine gewerbsmäßige Begehung maßgeblich.
| Gesetzliche Grundlage | Voraussetzung | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 146 StGB | Betrug ohne erschwerende Umstände | Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen |
| § 147 Abs. 1 Z 1 StGB | Betrug unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
| § 147 Abs. 2 StGB | Schaden über 5.000 Euro | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
| § 147 Abs. 2a StGB | Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung | sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe |
| § 147 Abs. 3 StGB | Schaden über 300.000 Euro | ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe |
| § 148 StGB | gewerbsmäßiger Betrug | bis zu drei Jahre, bei gewerbsmäßigem schwerem Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 sechs Monate bis fünf Jahre |
| § 151 StGB | Versicherungsmissbrauch, wenn kein Betrug vorliegt | Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen |
Quellen: § 146, § 147, § 148 und § 151 StGB, jeweils RIS, Fassung vom 5. Oktober 2026.
Die Tabelle zeigt nur den gesetzlichen Rahmen. Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, richtet sich nach Schuld, Milderungs- und Erschwerungsgründen. Ob eine Strafe bedingt nachgesehen wird, lässt sich aus der Tabelle nicht ableiten.
Wie hoch ist eine Geldstrafe? Geldstrafen werden in Österreich in Tagessätzen bemessen (§ 19 StGB). Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld. Die Höhe eines Tagessatzes hängt von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab und liegt zwischen 4 und 5.000 Euro. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle. Ein Tag entspricht dabei zwei Tagessätzen.
Vorstrafe und Tilgung. Eine rechtskräftige Verurteilung wird in das Strafregister eingetragen (§ 2 Strafregistergesetz). Sie bleibt dort nicht für immer: Nach einer einzigen Verurteilung zu höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe wird sie nach fünf Jahren getilgt (§ 3 Tilgungsgesetz). Eine Diversion ist keine Verurteilung und führt daher zu keiner Vorstrafe.
Zum Betrug können weitere Delikte hinzukommen, etwa Urkundenfälschung nach § 223 StGB, Brandstiftung oder die Vortäuschung einer Straftat. Dazu kommen die zivilrechtlichen Folgen gegenüber der Versicherung.
Wie ein Verdacht auf Versicherungsbetrug entsteht
Meist schöpft zuerst die Versicherung Verdacht. Sie prüft Schadensmeldungen auf Plausibilität, fordert Belege an, beauftragt Sachverständige oder lässt den Fall durch eigene Ermittler bearbeiten. Laut dem BMI-Bericht arbeiten Versicherer dabei eng mit der Polizei zusammen und setzen auch technische Hilfsmittel ein, um manipulierte Fotos und Dokumente zu erkennen.
Typische Auslöser sind Widersprüche zwischen Schilderung und Schadensbild, fehlende oder auffällige Belege, mehrere Schäden in kurzer Zeit oder ein ungewöhnlicher zeitlicher Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Ein solcher Auslöser ist ein Grund für Rückfragen, aber noch kein Beweis.
Hält die Versicherung den Verdacht für begründet, kann sie Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten. Dazu ist nach § 80 StPO jeder berechtigt, der von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt. Danach führen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren. Sie können Zeugen befragen, Unterlagen beiziehen und den Beschuldigten vernehmen.
Betrug und Versicherungsmissbrauch werden von Amts wegen verfolgt. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft müssen einen Anfangsverdacht aufklären, sobald sie davon erfahren (§ 2 StPO). Zieht die Versicherung ihre Anzeige zurück, endet das Verfahren deshalb nicht automatisch.
Für Betroffene beginnt das Strafverfahren oft mit einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Vor Beginn ist Ihnen mitzuteilen, welcher Tat Sie verdächtig sind. Sie sind darüber zu belehren, dass Sie sich äußern oder nicht aussagen dürfen und dass Ihre Aussage auch als Beweis gegen Sie verwendet werden kann (§ 164 StPO).
Streit mit der Versicherung oder Straftat?
Viele Konflikte mit Versicherungen sind reine Leistungsstreitigkeiten. Die Versicherung beruft sich auf einen Ausschluss, bestreitet die Schadenshöhe oder wirft eine Obliegenheitsverletzung vor. Das ist zunächst eine zivilrechtliche Frage.
Ein strafrechtlicher Vorwurf setzt mehr voraus: eine bewusste Täuschung über Tatsachen mit Bereicherungsvorsatz. Häufig werden beide Ebenen vermischt, besonders wenn die Versicherung die Leistung ablehnt und gleichzeitig Anzeige erstattet.
| Leistungsstreit (zivilrechtlich) | Strafrechtlicher Vorwurf |
|---|---|
| unterschiedliche Bewertung eines Schadens | bewusst falsche Angaben zu Ursache, Zeitpunkt oder Umfang |
| Streit über Deckung oder Ausschlüsse | erfundener oder absichtlich herbeigeführter Versicherungsfall |
| versehentlich unvollständige Angaben | absichtlich verschwiegene Vorschäden, um mehr zu erhalten |
| Rechnung, deren Höhe strittig ist | gefälschte oder vorgeschobene Rechnung |
| geklärt vor dem Zivilgericht oder der Schlichtungsstelle | geklärt im Ermittlungsverfahren und vor dem Strafgericht |
Die Übergänge sind fließend. Eine Leistungsablehnung beweist keinen Betrug. Ein eingestelltes Strafverfahren bedeutet umgekehrt nicht automatisch, dass die Versicherung zahlen muss.
Rücktritt, Schadensgutmachung und Diversion
Wer erkennt, dass eine Schadensmeldung falsch war, fragt sich oft, ob eine Korrektur oder Rückzahlung noch hilft. Das österreichische Recht kennt dafür mehrere Wege. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und sind zeitkritisch.
Freiwilliges Abstandnehmen beim Versicherungsmissbrauch. Nach § 151 Abs. 2 StGB wird wegen Versicherungsmissbrauchs nicht bestraft, wer freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt. Das muss geschehen, bevor die Versicherungsleistung erbracht wurde und bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat.
Rücktritt vom Versuch. Ist ein Betrug nur versucht, etwa weil noch keine Auszahlung erfolgt ist, kann ein Rücktritt nach § 16 StGB straffrei machen. Voraussetzung ist, dass der Täter freiwillig die Ausführung aufgibt oder den Erfolg abwendet.
Tätige Reue beim vollendeten Betrug. Hat die Versicherung bereits gezahlt, kommt tätige Reue nach § 167 StGB in Betracht. Sie verlangt, dass der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird oder sich der Täter vertraglich dazu verpflichtet. Das muss geschehen, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. Es darf auch auf Drängen der Versicherung geschehen, solange der Täter nicht dazu gezwungen wird. Eine weitere Möglichkeit ist die Schadensgutmachung im Zuge einer Selbstanzeige durch Erlag bei der Behörde.
Mit „Behörde“ sind nach § 151 Abs. 3 StGB die Strafverfolgungsbehörden und die öffentlichen Sicherheitsorgane gemeint, nicht die Versicherung. Dass die Versicherung schon Verdacht geschöpft hat, schließt tätige Reue nach dem Wortlaut daher noch nicht aus. Hat die Polizei oder Staatsanwaltschaft bereits vom Verschulden erfahren, ist dieser Weg in der Regel verschlossen.
Diversion. Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt und kommt eine Einstellung nicht in Betracht, kann die Staatsanwaltschaft nach § 198 StPO von der Verfolgung zurücktreten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tat mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre. Bei einem Schaden über 300.000 Euro ist eine Diversion daher ausgeschlossen.
Als Maßnahmen kommen die Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit oder ein Tatausgleich in Betracht. Bei der Zahlung eines Geldbetrags darf dieser höchstens einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der Verfahrenskosten entsprechen (§ 200 StPO). In der Regel ist zusätzlich der Schaden innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten gutzumachen.
Eine Diversion ist keine Verurteilung. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht. Ob sie im konkreten Fall realistisch ist, hängt von der Beweislage, der Schadenshöhe, dem Vorleben und der Bereitschaft zur Schadensgutmachung ab.
Zivilrechtliche Folgen: Leistungsfreiheit, Rückforderung, Kündigung
Neben dem Strafverfahren hat ein Täuschungsversuch Folgen für den Versicherungsvertrag. Diese Folgen treten unabhängig davon ein, ob es zu einer Verurteilung kommt.
Leistungsfreiheit. Nach dem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer der Versicherung die Auskünfte erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht erforderlich sind (§ 34 VersVG). Verletzt er solche vertraglichen Obliegenheiten vorsätzlich, um die Leistungspflicht zu beeinflussen, kann die Versicherung nach § 6 Abs. 3 VersVG leistungsfrei werden, soweit der Vertrag das vorsieht. Wer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, verliert den Anspruch in der Schadensversicherung nach § 61 VersVG.
Rücktritt und Anfechtung. Falsche Angaben beim Vertragsabschluss, etwa zu Vorerkrankungen oder früheren Schäden, können zum Rücktritt der Versicherung nach § 16 VersVG führen. Bei arglistiger Täuschung bleibt die Anfechtung des Vertrags vorbehalten (§ 22 VersVG).
Rückforderung. Hat die Versicherung ohne Rechtsgrund gezahlt, kann sie das Geleistete zurückverlangen. Grundlage ist insbesondere die Regel über die Zahlung einer Nichtschuld in § 1431 ABGB. Eine Rückzahlung kann zugleich für die tätige Reue oder eine Diversion bedeutsam sein. Deshalb sollte sie nicht ohne Abstimmung mit der Verteidigung vereinbart werden.
Kündigung. Für einzelne Sparten sieht das VersVG nach einem Versicherungsfall ein Kündigungsrecht beider Vertragsteile vor, etwa § 96 VersVG in der Feuerversicherung und § 158 VersVG in der Haftpflichtversicherung. Welche Kündigungsrechte im konkreten Vertrag bestehen, ergibt sich aus Gesetz und Versicherungsbedingungen.
Wie ein Anwalt bei einem Vorwurf von Versicherungsbetrug hilft
Ein Vorwurf des Versicherungsbetrugs betrifft oft zwei Verfahren zugleich: das Strafverfahren und die Auseinandersetzung mit der Versicherung. Ein Rechtsanwalt kann beide Ebenen ordnen und aufeinander abstimmen.
Akteneinsicht und Einordnung des Vorwurfs. Am Anfang steht die Frage, was konkret vorgeworfen wird. Als Beschuldigter haben Sie das Recht auf Akteneinsicht (§ 51 StPO). Erst sie zeigt, auf welche Gutachten, Zeugenaussagen oder Unterlagen sich der Verdacht stützt und welche Bestimmung im Raum steht.
Beschuldigtenrechte und Vernehmung. Sie dürfen sich zum Vorwurf äußern oder nicht aussagen und einen Verteidiger beiziehen (§ 49 StPO). Ob und wann eine Aussage sinnvoll ist, lässt sich meist erst nach Kenntnis des Akts beurteilen. Der Verteidiger kann auch bei der Vernehmung anwesend sein.
Kommunikation mit der Versicherung. Gegenüber der Versicherung bestehen vertragliche Auskunftspflichten, im Strafverfahren dagegen das Recht zu schweigen. Was Sie der Versicherung schreiben, kann später im Strafakt landen. Schreiben an die Versicherung sollten daher mit der Verteidigung abgestimmt sein.
Stellungnahme und Beweise. Entlastende Unterlagen wie Fotos, Rechnungen, Kaufbelege oder Nachrichten können den Ablauf nachvollziehbar machen. Der Beschuldigte kann die Aufnahme von Beweisen beantragen. Eine schriftliche Stellungnahme kann helfen, Missverständnisse aufzuklären, wenn sie auf geprüften Fakten beruht.
Diversion und Schadensgutmachung. Kommt eine Diversion oder tätige Reue in Betracht, prüft die Verteidigung die Voraussetzungen und den richtigen Zeitpunkt. Eine Schadensgutmachung wirkt nur unter bestimmten Bedingungen, bei der tätigen Reue etwa nur vor Kenntnis der Behörde. Form und Zeitpunkt sollten deshalb geplant sein.
Abwehr von Rückforderungen. Verlangt die Versicherung Geld zurück oder verweigert sie die Leistung insgesamt, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe diese Forderung berechtigt ist. Ein Teil des Schadens kann tatsächlich entstanden sein. Auch Vergleichsgespräche sind möglich.
Wann eine frühe Beratung sinnvoll ist. Eine Beratung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung erhalten haben, die Versicherung Ihnen Betrug vorwirft oder Sie überlegen, eine Schadensmeldung zu korrigieren oder Geld zurückzuzahlen. In diesen Situationen entscheiden oft Zeitpunkt und Formulierung über die weiteren Möglichkeiten. Ein bestimmtes Ergebnis lässt sich dabei nicht versprechen.
Was tun bei Verdacht oder Ladung?
Wenn Sie eine Ladung erhalten oder die Versicherung Ihnen Betrug vorwirft, helfen diese Schritte, den Überblick zu behalten:
- Ladung und Schreiben aufbewahren. Notieren Sie Behörde, Geschäftszahl, Termin und Ihre Rolle (Beschuldigter oder Zeuge).
- Nicht unvorbereitet aussagen. Sie dürfen als Beschuldigter die Aussage verweigern. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich vorher beraten zu lassen.
- Unterlagen sichern. Bewahren Sie Schadensmeldung, Fotos, Rechnungen, Gutachten und Schriftverkehr mit der Versicherung unverändert auf.
- Chronologie erstellen. Halten Sie für Ihre Verteidigung fest, wann was passiert ist und wer welche Angaben gemacht hat.
- Kommunikation abstimmen. Beantworten Sie Vorwürfe der Versicherung nicht spontan, sondern nach Abstimmung.
- Möglichkeiten prüfen lassen. Klären Sie früh, ob Einstellung, tätige Reue oder Diversion in Betracht kommen.
| Was tun | Was vermeiden |
|---|---|
| Ladungstermin ernst nehmen und bei Bedarf rechtzeitig um Verlegung ersuchen | die Ladung ignorieren |
| vorhandene Unterlagen vollständig und unverändert aufbewahren | Belege nachträglich erstellen, ändern oder vernichten |
| Ihr Recht auf Verteidigung nutzen | Mitbeteiligte oder Zeugen kontaktieren, um Aussagen abzustimmen |
| Rückzahlungen mit der Verteidigung abstimmen | voreilig Schuldanerkenntnisse unterschreiben |
| bei Unklarheiten nachfragen, statt zu raten | aus dem Gedächtnis Details angeben, die Sie nicht sicher wissen |
Allgemeine Fragen zu Vernehmung, Diversion und Hausdurchsuchung beantwortet auch die Übersicht zum Strafrecht.
Sie haben eine Ladung erhalten oder Ihre Versicherung wirft Ihnen Betrug vor? Für eine Erstberatung können Sie die Ladung, die Schadensmeldung und den Schriftverkehr mit der Versicherung zusammenstellen. Im Gespräch lässt sich klären, wie der Vorwurf einzuordnen ist und welche nächsten Schritte in Ihrer Situation sinnvoll sind.
Häufige Fragen zu Versicherungsbetrug
Ist Versicherungsbetrug in Österreich eine Straftat?
Ja. Einen eigenen Tatbestand mit diesem Namen gibt es zwar nicht. Strafbar ist Versicherungsbetrug aber als Betrug nach §§ 146 bis 148 StGB. Manche Vorbereitungshandlungen, etwa das absichtliche Beschädigen einer versicherten Sache, sind zusätzlich als Versicherungsmissbrauch nach § 151 StGB eigens strafbar.
Wie hoch ist die Geldstrafe bei Versicherungsbetrug?
Eine feste Summe gibt es nicht. Beim einfachen Betrug und beim Versicherungsmissbrauch sieht das Gesetz Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vor. Ein Tagessatz beträgt je nach persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zwischen 4 und 5.000 Euro. Bei schwerem Betrug, etwa ab einem Schaden über 5.000 Euro, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Ist schon eine falsche Schadensmeldung strafbar, wenn die Versicherung nicht zahlt?
Ja, das ist möglich. Nach der Rechtsprechung des OGH ist eine unrichtige Schadensmeldung an die Versicherung bereits ein Betrugsversuch. Der Versuch ist strafbar. Wer freiwillig zurücktritt, bevor die Versicherung leistet, kann aber unter den Voraussetzungen des § 16 StGB straffrei werden.
Macht sich strafbar, wer bei einem Versicherungsbetrug hilft oder dazu anstiftet?
Ja. Nach § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die Tat, sondern auch, wer einen anderen dazu bestimmt oder sonst zur Ausführung beiträgt. Das kann etwa Unfallbeteiligte, Zeugen oder Werkstätten betreffen. Voraussetzung ist immer ein entsprechender Vorsatz der jeweiligen Person.
Ist Betrug bei der Krankenkasse auch Versicherungsbetrug?
Umgangssprachlich ja. Rechtlich ist zwischen privater Krankenversicherung und gesetzlicher Sozialversicherung zu unterscheiden. In beiden Bereichen kann eine Täuschung, etwa mit gefälschten Honorarnoten, als Betrug verfolgt werden.
Darf die Versicherung mich anzeigen?
Ja. Nach § 80 StPO ist jeder zur Anzeige berechtigt, der von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt. Eine Anzeige ist aber kein Beweis. Ob ein Verdacht besteht, prüfen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren.
Bin ich nach einem Versicherungsbetrug vorbestraft?
Nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung. Sie wird in das Strafregister aufgenommen und nach Ablauf einer gesetzlichen Frist getilgt. Bei einer einzigen Verurteilung zu höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre. Eine Diversion ist keine Verurteilung.
Wann verjährt Versicherungsbetrug?
Die Frist hängt von der Strafdrohung ab (§ 57 StGB). Einfacher Betrug und Versicherungsmissbrauch sind mit höchstens sechs Monaten bedroht und verjähren nach einem Jahr. Für schweren und gewerbsmäßigen Betrug gilt eine Frist von fünf Jahren, bei einem Schaden über 300.000 Euro von zehn Jahren. Die Frist beginnt, sobald das strafbare Verhalten abgeschlossen ist. Unter den Voraussetzungen des § 58 StGB verlängert sie sich, etwa für die Dauer eines Strafverfahrens ab der ersten Vernehmung als Beschuldigter.
Hilft es, das Geld an die Versicherung zurückzuzahlen?
Es kann helfen, wirkt aber nicht automatisch. Straffreiheit durch tätige Reue setzt voraus, dass der ganze Schaden gutgemacht wird, bevor Polizei oder Staatsanwaltschaft vom Verschulden erfahren. Später kann eine Schadensgutmachung für eine Diversion oder als Milderungsgrund wichtig sein. Den Zeitpunkt und die Form sollten Sie mit der Verteidigung abstimmen.
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Als Beschuldigter nicht. Sie dürfen sich zum Vorwurf äußern oder die Aussage verweigern und einen Verteidiger beiziehen. Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis. Einer Ladung sollten Sie dennoch nicht einfach fernbleiben, sondern die Situation vorher klären.
Wann ist es sinnvoll, einen Anwalt beizuziehen?
Vor allem dann, wenn Sie als Beschuldigter geladen werden, die Versicherung Ihnen schriftlich Betrug vorwirft oder Sie eine Schadensmeldung korrigieren oder Geld zurückzahlen möchten. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, einen Verteidiger zu wählen und ihn Ihrer Vernehmung beizuziehen (§ 49 StPO). Eine Beratung klärt, wie der Vorwurf einzuordnen ist. Ein bestimmtes Ergebnis kann sie nicht versprechen.
Quellen
Strafgesetzbuch
- § 5 StGB – Vorsatz
- § 12 StGB – Behandlung aller Beteiligten als Täter
- § 15 StGB – Strafbarkeit des Versuches
- § 16 StGB – Rücktritt vom Versuch
- § 19 StGB – Geldstrafen
- § 57 StGB – Verjährung der Strafbarkeit
- § 58 StGB – Verlängerung der Verjährungsfrist
- § 146 StGB – Betrug
- § 147 StGB – Schwerer Betrug
- § 148 StGB – Gewerbsmäßiger Betrug
- § 151 StGB – Versicherungsmissbrauch
- § 167 StGB – Tätige Reue
- § 169 StGB – Brandstiftung
- § 223 StGB – Urkundenfälschung
- § 298 StGB – Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
Strafprozess und Vorstrafen
- § 2 StPO – Amtswegigkeit
- § 49 StPO – Rechte des Beschuldigten
- § 51 StPO – Akteneinsicht
- § 80 StPO – Anzeige- und Anhalterecht
- § 164 StPO – Vernehmung des Beschuldigten
- § 198 StPO – Diversion, Allgemeines
- § 200 StPO – Zahlung eines Geldbetrages
- § 2 Strafregistergesetz 1968 – Aufnahme in das Strafregister
- § 3 Tilgungsgesetz 1972 – Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
Versicherungsvertragsrecht und Zivilrecht
- § 6 VersVG – Obliegenheitsverletzung
- § 16 VersVG – Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
- § 22 VersVG – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
- § 34 VersVG – Auskunftspflicht nach dem Versicherungsfall
- § 61 VersVG – Herbeiführung des Versicherungsfalls
- § 96 VersVG – Kündigung nach dem Versicherungsfall (Feuerversicherung)
- § 158 VersVG – Kündigung nach dem Versicherungsfall (Haftpflichtversicherung)
- § 1431 ABGB – Zahlung einer Nichtschuld
Rechtsprechung (RIS-Justiz)
- OGH, RS0090410 – Schadensmeldung als Betrugsversuch
- OGH, RS0090485 – Kein § 151 StGB ab Betrugsversuch
- OGH, RS0094800 – Zurücktreten des § 151 StGB
- OGH, RS0094781 – Wesen des Versicherungsmissbrauchs
- OGH, RS0094804 – Beiseiteschaffen der versicherten Sache
- OGH, RS0094524 – Brandstiftung und Versicherungsbetrug
Behördeninformation
Das sagen unsere Klienten
Mehr Rezensionen finden Sie auf unserem Google Profil
Kontaktieren Sie uns
Sie können uns telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular erreichen.
Kanzlei IBESICH
Josefstädter Straße 11/1/16
1080 Wien
MO-FR: 9:00 – 18:00 Uhr
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenInsights aus der Kanzlei IBESICH
News aus der Kanzlei und rechtliche Updates in Österreich.