Bei der gesetzlichen Erbfolge kommt es im Falle einer Erbunwürdigkeit zu einem „Eintrittsrecht“ der Nachkommen, wenn diese den Erblasser überlebt haben. Die Nachkommen sind allerdings nur dann berechtigt, wenn sie auch ohne Vorhandensein des Erbunwürdigen zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen wären. Die Nachkommen erben also über einen noch lebenden, aber eben erbunwürdigen Vorfahren, hinweg – ihr Recht hängt also nicht vom Bestehen des Rechts des Vorfahren ab. Nicht erbberechtigt sind daher etwa aus erster Ehe stammende Kinder des erbunwürdigen Gatten im Hinblick auf dessen zweite Frau.
Gibt es keine Nachkommen, werden die gesetzliche Erben nach der allgemeinen Erbfolgeordnung berufen.