Ja, durch eine Verzeihung wird die Erbunwürdigkeit aufgrund der oben genannten Gründe aufgehoben. Die Verzeihung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erfolgen. Ausschlaggebend ist hierbei, dass der Erblasser zum Ausdruck bringt, dass er dem betreffenden sein Verhalten nicht mehr nachträgt.