Prinzipiell haftet der Erbe auch für die Schulden des Verstorbenen. Jedoch richtet sich der Umfang der Haftung nach der Art der Erbantrittserklärung, welche bedingt oder unbedingt abgegeben werden kann. So haftet der Erbe nach der Einantwortung unbeschränkt, wenn er eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt. Gibt er oder ein Miterbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab, ist die Haftung nach der Einantwortung beschränkt.
Bei der beschränkten Haftung ist außerdem zu unterscheiden welche Art von Verbindlichkeiten vorliegt – also Erblasserschulden (zB Abschluss eines Kaufvertrags vor Todeseintritt), Erbgangsschulden (zB Kosten des Inventars) oder Erbfallschulden (zB Unterhaltsansprüche).