Aufgrund der Neuerungen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 kommt dem Lebensgefährten nun ein „außerordentliches“ Erbrecht zu. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es keine vorrangigen Erben gibt, denen die Verlassenschaft zukommt. Liegt nur ein einziger gesetzlicher Erbe vor, gibt es keine Erbfolge des Lebensgefährten. Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, kommt dieses subsidiäre Erbrecht zur Anwendung und der Lebensgefährt erhält die gesamte Verlassenschaft.
Daneben hat er unter Umständen auch einen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis.
Voraussetzung für das gesetzliche Vorausvermächtnis und das außerordentliche Erbrecht ist das Bestehen einer mindestens dreijährigen Wohngemeinschaft vor dem Tod des Erblassers. Von diesem Erfordernis kann nur aus bestimmten Gründen (zB gesundheitliche Aspekte) abgesehen werden.