Ja, das Erbrecht ist, wie andere Rechte auch, vererbbar. Man spricht in diesen Fällen auch von Transmission. Überlebt also der Erbe den Erblasser, stirbt aber vor der Einantwortung der Verlassenschaft selbst, geht das von ihm erworbenen Erbrecht wiederum auf seine eigenen Erben – die sogenannten Erbeserben – über. Auch mehrfache Transmissionen – also die Weitergabe an Erben der Erbeserben – sind möglich. Die Transmission ist unabhängig vom Titel des Erbrechts – umfasst sind also sowohl der Erbvertrag, das Testament und die gesetzliche Erbfolge. Voraussetzung für einen derartigen Übergang ist das Vorliegen der Erbfähigkeit gegenüber dem jeweiligen unmittelbaren Erblasser.
Nicht umfasst sind allerdings Fälle, in denen der Erbe vor dem Erbanfall stirbt. Dabei kommt es nämlich gar nicht zum Erwerb des Erbrechts, welches übertragen werden könnte.
Die Transmission kann außerdem auch vom Erblasser ausgeschlossen werden.