Unter gewissen Voraussetzungen ist das möglich, denn werden nachträglich Umstände bekannt, die zu einer milderen Strafbemessung geführt hätten, hat das Gericht die Strafe zu mildern. Das betrifft etwa die Absolvierung einer Aggressionstherapie oder die nachträglich Schadenswiedergutmachung. Das Gericht hat in diesen Fällen die Möglichkeit, Freiheitsstrafen zu Geldstrafen umzuwandeln, die verhängte Freiheitsstrafe oder die Zahl der Tagessätze herabzusetzen oder bedingte Strafnachsicht zu gewähren. Auch die Höhe des Tagessatzes kann neu bemessen werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilen erheblich (unverschuldet) verschlechtert haben. Umgekehrt ist eine Erhöhung der Strafe beim nachträglichen Auftreten erschwerender Umstände nicht vorgesehen.
Die Gewährung der Strafmilderung ist keine bloße Ermessensentscheidung des Gerichts – liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch darauf.