Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn ein gesetzlicher Ausschließungsgrund oder ein Grund vorliegt, der an der Unbefangenheit des Richters zweifeln lässt. Die Ablehnung kann sowohl auf Antrag einer Partei (Ablehnungsantrag) als auch von Amts wegen wahrgenommen werden (Selbstmeldung).
Ein gesetzlicher Ausschlussgrund liegt vor, wenn der Richter:
- selbst Partei ist
- Ehegatte, eingetragener Partner oder naher Verwandter einer Partei ist oder war
- Wahl- oder Pflegeelternteil bzw. Wahl- oder Pflegekind oder Pflegebefohlener einer Partei ist
- Bevollmächtigter einer Partei ist oder war
- in höherer Instanz an der Entscheidung der unteren Instanz mitgewirkt hat
Liegt ein Fall der Befangenheit bzw. der Ausgeschlossenheit vor, kommt es zur Neuverhandlung vor dem nach der Geschäftsordnung vorgesehenen Ersatzrichter.