Der Pflichtteil kann um die Hälfte reduziert werden, wenn der Verstorbene und der Berechtigte über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers nicht in einem für Familienangehörige gewöhnlichen Naheverhältnis standen. Dieser Zeitraum beträgt etwa 20 Jahre.
Das Recht auf Minderung besteht allerdings dann nicht, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden hat oder es berechtigten Anlass für das Fehlen des Kontakts gegeben hat.