Ja, die Möglichkeit des Erbschaftskaufs besteht. Dabei handelt es sich um die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts durch den Erben zwischen Erbanfall und Einantwortung. Der Käufer erhält die Stellung des Verkäufers, kann aber vom Verkäufer zuvor gesetzte Akte nicht mehr rückgängig machen. Er tritt dabei in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verkäufers ein. Die Rechte Dritter (zB Gläubiger, Pflichtteilsberechtigte) werden durch eine solche Veräußerung nicht beeinträchtigt, da Käufer und Verkäufer ihnen gegenüber solidarisch haften.
Neben dem Erbschaftskauf gibt es auch die Möglichkeit der Erbschaftsschenkung – also der unentgeltlichen Übertragung des Erbrechts. Eine Verpfändung des Erbrechts ist trotz der Zulässigkeit seiner Veräußerung nicht möglich.