Schiedsrichter haben alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Liegen derartige Umstände vor, kann der Richter abgelehnt werden. Weitere, über diese gesetzlichen Ablehnungsgründe hinausgehende Umstände, können natürlich durch die Parteien vereinbart werden.
Das Ablehnungsverfahren selbst unterliegt auch wiederum dem Willen der Parteien. Fehlt eine solche Vereinbarung jedoch, kann die ablehnende Partei innerhalb von vier Wochen nachdem ihr die Zusammensetzung des Gerichts bzw. ein Ablehnungsgrund bekannt wurde, dem Schiedsgericht die Ablehnungsgründe schriftlich darlegen. Tritt der betreffende Schiedsrichter nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, entscheidet das Schiedsgericht selbst über die Ablehnung. Bleibt die Ablehnung dennoch erfolglos, kann die Entscheidung innerhalb von vier Wochen beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden.