Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der absoluten und der relativen Anwaltspflicht. Der Unterschied besteht darin, dass sich die Partei im Falle einer absoluten Anwaltspflicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss, während bei relativer Anwaltspflicht eine Vertretung nicht zwingend vorgesehen ist. Lässt sich die Partie bei relativer Anwaltspflicht dennoch vertreten, darf dies nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Absolute Anwaltspflicht besteht unter anderem:
- Jedenfalls im Rechtsmittelverfahren
- Jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz sowie vor dem OLG und OGH
- Jedenfalls im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn der Streitwert EUR 5.000 übersteigt (Ausnahmen zB bei Verfahren mit Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte oder auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen)
Von der absoluten Anwaltspflicht gibt es jedoch auch einige sachliche und persönliche Ausnahmen. So besteht etwa für das Schiedsverfahren keine solche Pflicht. Auch rechtskundige Personen (zB Richter, Anwälte, Notare) sind von der absoluten Anwaltspflicht befreit, müssen aber, wenn sie sich vertreten lassen, von einem Rechtsanwalt vertreten werden – für sie gilt also relative Anwaltspflicht.
Relative Anwaltspflicht besteht in Ehesachen und Parteiangelegenheiten sowie im bezirksgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten, deren Streitwert EUR 5.000 übersteigt, die aber von der absoluten Anwaltspflicht ausgenommen sind