In der Regel erfolgen die Entscheidungen des Gerichts im Exekutionsverfahren ohne vorherige mündliche Verhandlung – diese sind nur in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehen. Findet eine solche Verhandlung ausnahmsweise dennoch statt, ist diese, wie auch im Insolvenzverfahren, nur parteiöffentlich. Volksöffentlichkeit gibt es nur beim Versteigerungstermin (zB Liegenschaftsexekution).