Eine Festnahme ist zulässig, wenn ein konkreter Tatverdacht besteht und ein Festnahmegrund vorliegt.
Als Festnahmegründe kommen in Frage:
- Betretung auf frischer Tat
- Flucht oder Fluchtgefahr
- Verdunkelungsversuch oder Verdunkelungsgefahr
- Wiederholungsgefahr, sofern für die betreffende Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monate angedroht ist
Die Festnahme muss im Verhältnis zur Bedeutung des Sache angemessen sein. Unverhältnismäßig wäre etwa eine mehrstündige Anhaltung wegen der Begehung eines bloß geringfügigen Delikts, wie zum Beispiel eines Ladendiebstahls.
Die Festnahme ist grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und daraufhin von der Kriminalpolizei durchzuführen. Allerdings darf die Kriminalpolizei bei Gefahr in Verzug, wenn eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, auch von sich aus festnehmen. Erfolgt die Betretung auf frischer Tat, muss keine Gefahr in Verzug vorliegen.
Gibt es eine gerichtliche Bewilligung, bestimmt das Gericht eine Frist (in der Regel 24 Stunden) innerhalb derer die Festnahme durchgeführt werden kann. Mit Ablauf der Frist tritt die Bewilligung außer Kraft. Die Festnahmeanordnung und die gerichtliche Bewilligung sind dem Festgenommen innerhalb von 24 Stunden zuzustellen.
Hat die Kriminalpolizei die Festnahme von sich aus vorgenommen, ist der Betreffende zunächst zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Ergibt sich, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorliegt, ist der Festgenommene freizulassen.
Liegt kein Grund zur Freilassung vor oder gibt es eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft, ist der Betreffende ohne nötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Festnahme, in die Justizanstalt einzuliefern.